Reit- und Fahrverein Linden e. V.
  Satzung
 

Satzung des Reit- und Fahrvereins Linden e. V.

 
§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Linden e. V. mit dem Sitz in Linden ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Gießen eingetragen.

Der Verein ist über den Bezirksreiterbund Oberhessen Mitte Mitglied des Hessischen Reit- und Fahrverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).

 
§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1.   Der Reitverein bezweckt:

1)      die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren

2)      die Ausbildung von ReiterInnen, FahrerInnen und Pferden in allen Disziplinen

3)      ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen

4)      die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden

5)      die Vertretung aller Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene des Gemeinde und im Kreisreiterverband

6)      die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden

7)      die Förderung des Therapeutischen Reitens

8)      die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet

2.      Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3.      Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5.      Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

6.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. § 12)

 
§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2.       Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgeäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3.     Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4.    Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen/Ordnungen des Kreisreiterbundes, des Regionalverbandes, des Hessischen Reit- und Fahrverbandes und der FN.


 
§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2.      Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

3.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

·        gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

·        seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 
§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge

1.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.      Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3.      Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand
 
§ 7
Mitgliederversammlung

1.      Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.

2.      Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer Vertreterin/seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

4.      Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5.      Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.      Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Enthält keine/keiner der KandidatInnen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der/dem Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig

7.      Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

8.      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem SchriftführerIn zu unterschreiben.

 
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstands,
  • die Wahl von zwei Kassen- und ReichnungsprüferInnen,
  • die Jahresrechnung,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
  • die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 
§ 9
Vorstand

1.      Der Verein wird vom Vorstand geleitet

2.      Dem Vorstand gehören an

  • die/der Vorsitzende
  • die/der stellvertretende Vorsitzende
  • bis zu vier weitere Mitglieder

3.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende; jede/jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die/der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eines Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5.      Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.      Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 
§ 10
Aufgaben des Vereins
Der Vorstand entscheidet über
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und
  • die Führung der laufenden Geschäfte.
 
§ 11
Auflösung

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mt einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.      Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.